Verkehrsrecht

Bei einem Verkehrsunfall wird man, selbst wenn man keine Schuld trägt, im günstigsten Fall mit der Versicherungsbürokratie konfrontiert werden. Im schlechteren Fall droht ein mühsamer Briefwechsel mit einer Versicherung und eventuell mit einem (gegnerischen) Rechtsanwalt.

Was viele nicht wissen ist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für Ihren Rechtsanwalt übernehmen muss, wenn der Gegner die allein die Schuld an dem Unfall trägt, also die Haftungsquote zu 100 % zu seinen Lasten geht. Man benötigt also keine (Verkehrs-) Rechtsschutzversicherung. Letztere wird hinsichtlich der Anwaltskosten erst relevant, wenn eine Mitschuld besteht bzw. die Schuld an dem Unfall nicht eindeutig geklärt ist.

Als Rechtsanwälte bearbeiten wir seit mehr als 10 Jahren verkehrsrechtliche Mandate und sind mit allen Fragen der Unfallregulierung bestens vertraut.

1.) Richtiges Verhalten nach einem Unfall

Die Schadensregulierung nach einem Unfall ist allerdings oft davon abhängig, wie sich die Beteiligten nach dem Unfall bzw. am Unfallort verhalten. Keinesfalls darf sich einer der Beteiligten einfach entfernen, da dies als Fahrerflucht gewertet werden kann. Nach der Sicherung der Unfallstelle sollte man sofort die Polizei rufen. Bevor die Fahrzeuge (an die Seite) bewegt werden, sollte man Fotos von der Unfallstelle (bei Tageslicht reicht meist schon ein gutes Handy) machen. Ansonsten sollte man nach Möglichkeit auf das Eintreffen der Polizei warten, die von Amts wegen Fotos und einen Unfallbericht fertigt. Man sollte auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis abgeben. Auch gegenüber der Polizei ist man nicht verpflichtet, Angaben zum Unfallhergang zu machen. Hier besteht ein Aussageverweiger-ungsrecht.

2.) Maßnahmen nach dem Unfall

Hat man einen Anwalt einschaltet, übernimmt dieser die Korrespondenz mit den Versicherungen, der Polizei und/oder gegnerischen Anwälten.
Ansonsten muss man die eigene Haftpflichtversicherung über den Unfall unterrichten, damit sie bei Anfragen durch die Gegenseite vorbereitet ist.

3.) Unfallregulierung

Wenn man zum ersten Mal in einen Unfall verwickelt ist, kann man aus Unwissenheit eine Reihe von Fehlern machen, die dann zu rechtlichen- und/oder finanziellen Nachteilen führen können. Oft wissen die Unfallbeteiligten nicht, welche Ansprüche ihnen zustehen.
Zunächst ist die Höhe des (eigenen) Schadens festzustellen. Dies kann durch den Kostenvor-anschlag einer Werkstatt (manchmal kostenfrei) oder durch ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen erfolgen. Im letzteren Fall sind meist Kosten zwischen 300 und 450 EUR zu verauslagen, die aber von der gegnerischen Haftpflicht bei einer 100 %- igen Schuld des Unfallgegners erstattet werden.

Schwierig wird es, wenn die Reparaturkosten den Preis des Kfz vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) erreichen oder sogar übersteigen. In diesem Fall wird die gegnerische Haftpflichtversicherung nur den Wiederbeschaffungswert (bei privat genutzten PKW abzüglich der Mehrwertsteuer) erstatten.

Es steht grundsätzlich jedem frei, sein beschädigtes Kfz nicht oder selbst zu reparieren. Die Mehrwertsteuer wird dann aber nicht bzw. nur ersetzt, wenn sie wirklich anfällt. Wer sein Fahrzeug selbst repariert oder privat ein Ersatzfahrzeug kauft, kann die im Sachverständigen-gutachten oder im Kostenvoranschlag aufgeführte Mehrwertsteuer nicht beanspruchen.

Ansonsten gibt man den PKW in eine (Fach-)Werkstatt und anschließend werden die per Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten erstattet. Die Werkstatt kann auch direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, wenn man eine sog. Abtretungserklärung unterschreibt (gilt übrigens auch für die Kosten eines Gutachtens).

4.) Mietwagen oder Nutzungsausfall

Für die Dauer der Reparatur kann man entweder ein (gleichwertiges) Mietfahrzeug in Anspruch nehmen oder ein Entgelt für den Nutzungsausfall verlangen.
Auch hier besteht die Möglichkeit, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben, so dass das Mietwagenunternehmen direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnet.
Die Mietwagenkosten werden allerdings nur erstattet, wenn man die Reparatur (oder ggf. die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges) nachweisen kann.
Wenn man auf einen Mietwagen verzichtet, kann man eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Den pro Tag anfallenden Betrag für Ihr Fahrzeug kann im Internet recherchieren.

5.) Schmerzensgeld

Wurde man bei dem Unfall verletzt (und den Gegner trifft zumindest eine Mitschuld), sollte man die Verletzung und die Folgen dokumentieren lassen, also Atteste/Krankschreibungen aufbewahren. Anschließend (im Zweifel nach Abschluss der Behandlung) kann eine Schmerzensgeldforderung gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden. Da die diesbezüglichen Ansprüche schwer zu bemessen sind, ist spätestens jetzt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ratsam.

6.) Wertminderung und weitere zu ersatzfähige Schäden

Wenn es sich nicht um Kratzer/Bagatellschäden handelt (meist ab ca.500 EUR Reparaturkosten) kann man grundsätzlich auch einen Betrag für die „merkantile“ Wertminderung an Ihrem PKW (der ja jetzt ein „Unfallwagen ist) verlangen.

Die Höhe des Betrages richtet sich danach, ob technische oder optische Mängel zurückbleiben oder ob zur Wiederherstellung z.B. erhebliche Schweiß- oder Richtarbeiten notwendig sind.
Wenn man ein Gutachten fertigen lässt, wird die Wertminderung vom Sachverständigen festgestellt.
Ferner muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch sogenannte Folgeschäden ersetzen. Dies sind z.B. die Abschleppkosten, Sachschäden an der Bekleidung oder mitgeführten Gegenständen (z.B. Handy, Laptop, Brille etc.) Kosten für Fahrzeugab- und -anmeldung im Falle eines Totalschadens, gegebenenfalls sogar die Kosten bei einer Finanzierung des PKW.

Insgesamt sind also einige Dinge zu beachten, wobei die Beweissicherung (Fotos vom Unfall, Notierung der Zeugen etc.) an erster Stelle zu nennen ist. Was diesbezüglich am Unfallort versäumt wird, lässt sich nachher nicht oder nur unter Schwierigkeiten korrigieren.