Internetrecht

1.) Das Recht im Internet – nicht einheitlich codifiziert

Das Internetrecht existiert nur als Begriff; das Internet verfügt aber nicht über ein eigenes gesetzliches Regelwerk, in dem sich Internetnutzer „schlau machen“ können.

Je nachdem, was für Tätigkeiten man im Internet ausübt, kommen verschiedene Gesetze zur Anwendung. An erster Stelle ist hier das Bürgerliche Gesetzbuch zu nennen, in das nun auch unter anderem der Versand- bzw. Fernabsatzhandel (§ 312 BGB) integriert ist. Ferner sind oft die Gesetze zur Wahrung und Durchsetzung von Schutzrechten (z.B. MarkenG, UrheberRG, UWG etc.) und der Datenschutz (BDSG) zu beachten.

Selbst Anwälte überblicken nicht immer die Anforderungen, die sich aus den sich ständig ändernden technischen und rechtlichen Gegebenheiten ergeben.

Dem juristischen Laien fehlen nicht nur oft die notwendigen Kenntnisse der Gesetze und der aktuellen Rechtsprechung, er ist auch beim Lesen der allgemeinen Geschäfts-bzw. Nutzerbedingungen oder Widerrufsbelehrungen auf vielen Internetseiten überfordert.

Zudem treiben viele Betrüger im Internet ihr Unwesen, die scheinbar kostenlose Informationen oder Serviceleistungen anbieten und dem Internetnutzer dabei unbemerkt ein kostenpflichtiges „Abonnement“ verkaufen.

Wenn der Nachwuchs im Internet surft, kann es ebenfalls zu Problemen kommen, da grundsätzlich der Anschlussinhaber haftet.

In der anwaltlichen Praxis tauchen folgende Probleme regelmäßig auf:

  • Abmahnung erhalten:
    • Wegen „Filesharing“ (Herunterladen von Musiktiteln/Kinofilmen mit Hilfe einschlägiger Programme, z.B. E-Donkey)
    • Wegen Verletzung von Markenrechten
    • Wegen Verletzung von Urheberrechten an Fotos oder Texten
    • Wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Wir beraten Sie umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen im Fall einer Abmahnung zur Verfügung stehen. Ferner stehen wir Ihnen bei den folgenden Fragen zur Verfügung:

  • Domainrecht – Probleme mit der Denic
  • Einkauf/Bestellung im Internet ( z.B. Amazon/Ebay)
  • Computerstrafrecht
  • Internetstalking/Mobbing

2.) Das Abmahnungsschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen

Was das Netz her gibt: Kopieren bzw. Download von Dateien aus dem Internet - Kein „Kavaliersdelikt“

Die Mehrheit der Bundesbürger nutzt regelmäßig das Internet und schätzt das Angebot und den Service von (manchmal nur scheinbar) kostenlosen Internetplatformen wie z.B. WIKIPEDIA.

Vielen Nutzern des Internets ist inzwischen durchaus bekannt, dass das „Herunterladen“ von Musikdateien oder Kinofilmen auf sogenannten Internettauschbörsen aber illegal ist und in dem Fall, dass man dabei ertappt wird, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Es gibt eine ganze Reihe von Anwaltskanzleien, die sich mittelerweise auf die Verfolgung der Nutzer illegaler Tauschbörsen spezialisiert haben und diese mit einem Abmahnungsschreiben zur Kasse bitten.
Ursache des Ärgers ist oft nicht nur das sogenannte „Filesharing“, bei dem man z.B. eine Musikdatei herunter lädt und dabei selbst wieder zum „Tausch“ im Internet bereitstellt.

Viele Internetnutzer gehen irrtümlich oft davon aus, dass man (wenigstens) Fotos, Illustrationen oder Texte ohne Risiken von fremden Internetseiten kopieren und beliebig mit diesen kopierten Inhalten verfahren könne. Diese Annahme ist jedoch falsch. Fotos oder Texte sind grundsätzlich als Werk urheberrechtlich ebenso geschützt wie ein Musikstück oder ein Film. Oft sind Fotos auch durch sogenannte „elektronische Fingerprints“ gesichert.
Fotos sind als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt (72 Abs. 1 UrhG, 2 Abs.1 Nr.5 UrhG). Wenn ein Internetnutzer fremde Fotografien für seinen Internetauftritt unter seiner Domain verwendet, hat er die Fotografien im Sinne des § 16 UrhG durch Upload auf den Server seiner Domain vervielfältigt und nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Berechtigung für diese Handlungsweise fehlt immer, wenn der Rechteinhaber dem Internetnutzer keine Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt hat. Gleiches gilt für das Kopieren und Uploaden von Texten.
Manche Internetnutzer finden im Netz ein durchschnittliches, eventuell leicht unscharfes (Privat-) Foto und vermuten, dass dieses Bild „qualitativ nicht gut genug“ sei, um urheber-rechtlichen Schutz zu genießen. Dies ist aber ein Trugschluss. Es spielt grundsätzlich gar keine Rolle, ob ein Profi oder ein Amateur das Bild „geschossen“ und ob das Foto eine hohe künstlerische Qualität hat. Bereits ein einfacher „Urlaubsschnappschuss“ ist urheberrechtlich geschützt.
Ferner unterliegen Internetnutzer häufig dem (Irr-)Glauben, wenn sich kein „Copyright-Vermerk“ an einem Foto oder einem Text befindet, dass dann die Nutzung durch „jedermann“ rechtlich zulässig sei. Das „Copyright“ ist jedoch ein Zeichen aus dem amerikanischen Recht, das im deutschen (und europäischen Recht) grundsätzlich keine Bedeutung hat. In Deutschland entsteht das Urheberrecht beispielsweise an einem Foto mit dem „Schaffensakt“, also dem Auslösen der Kamera; ab diesem Moment sind die Urheberrechte an dem Foto entstanden.
Hat man das Foto oder einen Text kopiert und lässt beim Einstellen auf der eigenen Seite den Namen des Urhebers weg und setzt womöglich den eigenen Namen darunter, kommt noch erschwerend die Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Fotografen/Textverfassers gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 BGB, Art. 1 Abs.1 und Art . 2 Abs.GG hinzu, was zusätzliche Schadensersatzansprüche auslöst.

Erfolgt die oben beschriebene Tätigkeit mit kommerziellem Hintergrund, d.h. dass Foto wird z.B. im Rahmen einer Werbemaßnahme zu gewerblichen Zwecken verwendet, ist der Internetnutzer zudem Ansprüchen des Rechteinhabers aus dem Wettbewerbsrecht gemäß §§ 1, 3, 4, 8ff UWG und aus § 823 Abs.1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausgesetzt.
Wie eingangs erwähnt, können auch Texte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ein schutzfähige (Sprach-) Werk darstellen, wenn sie als persönliche geistige Schöpfung zu qualifizieren sind. Auch hier werden von der Rechtsprechung keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt.
Für die Schutzfähigkeit eines Textes kommt es sowohl auf Art und Umfang des Textes an. Es kann bereits ein kurzer Text (z.B. ein origineller Werbeslogan) schutzfähig sein. Ein längerer Text (ab ca. 500 Zeichen) ist aber grundsätzlich eher schutzfähig. Auch Werbetexte können schutzfähig sein, wenn sie eine „individuelle Prägung“ aufweisen.
Das Landgericht Köln hat in einem Fall festgestellt, dass kurze Beschreibungen (weniger als 500 Zeichen bzw. 8-10 Zeilen) von Filminhalten, die zum Zweck des DVD-Verkaufs von einem Internet-Shop-Betreiber verfasst wurden, nach dem Urheberrecht ein schutzfähiges Sprachwerk darstellen (vgl. LG Köln Urteil vom 23.09.2009 AZ:28 O 250/09).

3.) Rechtliche Konsequenzen: Unterlassung und Schadensersatz

Auch wenn der Internetnutzer Fotos oder Texte, die er rechtswidrig auf seiner WEB-Seite genutzt hat, nach Abmahnung bzw. Aufforderung durch den Rechtinhaber gelöscht hat, ist er auf Verlangen des Rechteinhabers verpflichtet, zur Prävention einer Wiederholung der Rechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Für die unberechtigte Nutzung von Fotos oder Texten schuldet der Nutzer dem Rechteinhaber ferner Schadensersatz, da ein Verschulden seinerseits von den Gerichten grundsätzlich vermutet wird. Auf Basis einer Lizenzanalogie kann der Rechteinhaber nach ständiger Rechtsprechung dasjenige verlangen, was zwischen ihm und dem Rechtsverletzer bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung der Fotos/Texte/ Illustrationen als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre. Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr ist ein branchenüblicher Tarif. Für rechtswidrig genutzte Texte/Bilder wäre auf Basis der am Markt gezahlten Vergütungen nach Honorarempfehlungen der einschlägigen Berufsverbände (z.B. DJV, MFM) ein Schadens-ersatzanspruch anzusetzen, dessen Berechnung sich grundsätzlich nach Art und Umfang der Nutzung der Texte/Fotos richtet. Vor diesem Hintergrund hat z.B. das OLG Hamburg dem Urheber von 19 Fotos einen Anspruch auf Schadensersatz für die urheberrechtswidrige Verwendung im Internet in Höhe von insgesamt 3420,- EUR (180,00 EUR pro Bild) zugesprochen (OLG Hamburg Urt. v. 2.09.2009 AZ 5 U 8/089).
In dem oben beschriebenen Fall der kopierten Filmbeschreibungen hatte der Beklagte an den Kläger 4.800,00 EUR als angemessene (fiktive) Lizenzgebühr zu zahlen. Die (erheblichen) Gerichts- und Anwaltskosten kamen noch hinzu. Wer sich ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers an dessen Texten oder Bildern „bedient“, riskiert also mindestens eine (im Zweifel kostenpflichtige) Abmahnung durch den Rechtinhaber. Wenn Letztgenannter einen Anwalt einschaltet oder seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, kann es für den Internetnutzer sogar noch deutlich teuer werden.